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   BGH, 15.10.1963 - V BLw 11/63   

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BGH, 15.10.1963 - V BLw 11/63 (https://dejure.org/1963,771)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1963 - V BLw 11/63 (https://dejure.org/1963,771)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1963 - V BLw 11/63 (https://dejure.org/1963,771)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 172
  • NJW 1964, 861
  • MDR 1964, 133
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Antragsgegners zu unterstellen, daß der Erwerb des Grünlandes von 8, 9820 ha für den Hof erfolgt ist (vgl. dazu BGHZ 40, 172, 177 f), da das Beschwerdegericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

    Bei der Prüfung, ob der Hoferbe gleichwertige Grundstücke hinzuerworben hat, ist grundsätzlich vom Ertragswert beider Grundstücke auszugehen (BGHZ 40, 172, 177 = RdL 1964, 17 m.Anm. Wöhrmann S. 21; a.A. Scheyhing, HöfeO, § 13 Rdn. 19).

  • BGH, 11.07.1972 - V BLw 7/72

    Ausgleichsanspruch des Miterben nach der Höfeordnung

    Hierzu weist das Oberlandesgericht zutreffend darauf hin, daß der Senat in BGHZ 40, 172, 177 [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63] die Auffassung vertreten hat, es sei bei der Prüfung, ob gleichwertige Grundstücke hinzuerworben wurden, vom Ertragswert der in Vergleich zu ziehenden Grundstücke auszugehen.

    In einem solchen Fall bleibt es dabei, daß die Frage der Gleichwertigkeit auf Grund eines Vergleichs der landwirtschaftlichen Ertragswerte zu beantworten ist, weil von dem Grundsatz auszugehen ist, daß durch die Veräußerung von Länderein die Bodenrente nicht verändert werden und für den Hoferben der Ertrag nach dem Erwerb der Ersatzgrundstücke der gleiche bleiben soll (BGHZ 40, 177 [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63]; ferner Beschluß vom 18. Mai 1972 - V BLw 1/72 - S. 11).

    Dabei ist allerdings zu beachten, daß das vom Hoferben erworbene Ersatzland der Familienbindung des Hofes unterliegt und infolgedessen den Miterben bei späterer Veräußerung des Ersatzlandes die Ansprüche aus § 13 HöfeO erwachsen (vgl. BGHZ 40, 176 [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63]; Nix, RdL 1965, 257).

  • BGH, 12.06.1969 - V BLw 9/69

    Veräusserung einer Fläche eines Ehegattenhofs - Bestehen eines

    Der Wegfall des Ausgleichsanspruchs setzt allerdings voraus, daß die Hofeigenschaft für den Restbesitz des Veräußerers fortbestanden hat (BGHZ 40, 172, 173) [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63].

    All dies legte weiter die Prüfung nahe, ob sich nicht nach Ablauf eines Jahres seit Veräußerung der alten Hof stelle an O. durch den Tauschvertrag und die Errichtung der neuen Bauten eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO eingestellt hatte, wobei von dem Ertragswert auszugehen wäre (BGHZ 40, 172, 173) [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63].

  • BGH, 14.11.1985 - BLw 8/85

    Leistung einer Ausgleichszahlung gemäß § 13 Abs. 2 Höfeordnung (HöfeO) -

    Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von den Beschlüssen des Senats BGHZ 40, 169 und 40, 172 abgewichen, weil es das vom Antragsgegner hinzugekaufte Grünland als für den Hof erworben angesehen habe, obwohl dieses Grundstück zunächst als hoffreies Vermögen eingetragen und erst am 8. Juli 1977 auf das Grundbuchblatt des Hofes übertragen worden sei.

    BGHZ 40, 172, 177 ff hat lediglich ausgesprochen, der Wegfall des Ergänzungsanspruchs bei Hinzuerwerb von Grundstücken setze voraus, daß die Hofeigenschaft für den Restbesitz entweder fortbestanden hat oder innerhalb Jahresfrist wieder entstanden ist.

  • BGH, 18.05.1972 - V BLw 1/72

    Zurückweisen einer Rechtsbeschwerde - Streit um die Höhe von Abfindungen aus

    Der Wegfall des Ergänzungsanspruchs im Fall des Hinzuerwerbs gleichwertiger Grundstücke setze voraus, daß die Hofeigenschaft für den Restbesitz des Veräußerers fortbestanden habe (vgl. BGHZ 40, 172 = RdL 1964, 17).

    Durch die Veräußerung von Ländereien soll die Bodenrente nicht verändert werden, der Ertrag nach Erwerb der Ersatzgrundstücke der gleiche bleiben (vgl. BGHZ 40, 172, 177) [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63].

  • BGH, 12.06.1969 - V BLw 10/69

    Ausgleichsanspruch von Miterben bei Veräußerungen von Hofgrundstücken, deren Wert

    Der Wegfall des Ausgleichsanspruchs setzt allerdings voraus, daß die Hofeigenschaft für den Restbesitz des Veräußerers fortbestanden hat (BGHZ 40, 172, 173) [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63].

    All dies legte weiter die Prüfung nahe, ob sich nicht nach Ablauf eines Jahres seit Veräußerung der alten Hofstelle an O. durch den Tauschvertrag und die Errichtung der neuen Bauten eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 HöfeO eingestellt hatte, wobei von dem Ertragswert auszugehen wäre (BGHZ 40, 172, 173) [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63].

  • OLG Koblenz, 18.07.2005 - 12 U 54/04

    Hofübergabevertrag: Ergänzende Auslegung einer Nachabfindungsklausel zugunsten

    Wenn der Übernehmer entgegen dem ursprünglichen Zweck der Gesamtregelung das Anwesen nicht mehr der Familie erhält, indem er Grundstücke veräußert, entfällt der Grund für seine anfängliche Bevorzugung und die Benachteiligung der weichenden Erben (vgl. BGHZ 40, 172, 176; 59, 166, 168; 91, 154, 164).
  • OLG Karlsruhe, 04.07.2002 - 12 U 165/01

    Verdeckte Kettengeschäfte im interkommunalen Liquiditätsaustausch:

    Es kommt deshalb vielmehr darauf an, ob der Zuwendungsempfänger den empfangenen Geldbetrag als Leistung der von ihm "identifizierten" Person ansieht und ansehen durfte (BGHZ 40, 172; BGH NJW 1999, 1393).
  • BGH, 09.03.1972 - V BLw 21/71

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments - Anforderungen an die Regelung

    Zudem enthält die angeführte Schrifttumsstelle einen Hinweis nur auf eine Entscheidung des Senats, nämlich auf den Beschluß vom 15. Oktober 1963, BGHZ 40, 173 ff. [BGH 15.10.1963 - V BLw 11/63] Diese Entscheidung befaßt sich jedoch mit der Auslegung des § 13 Abs. 2 HöfeO ("gleichwertige Grundstücke"), während es sich in vorliegenden Falle um die Auslegung eines Testamentes handelt, in dem das Wort gleichwertig enthalten ist.
  • BGH, 14.12.1970 - III ZR 102/67

    Ausgleichspflicht des Hoferben und Enteignungsentschädigung

    Der Grund für die Besserstellung des Hoferben entfällt indessen, wenn der Hof ganz oder teilweise aufgegeben und damit aus der Familienbindung herausgelöst wird (vgl. BGHZ 40, 172/176; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 1966, § 13 HöfeO Anm. 3 und 4), ohne daß es insoweit darauf ankäme, ob die Aufgabe freiwillig oder zwangsweise erfolgt.
  • BGH, 22.02.1973 - V BLw 20/72

    Ausgleichsanspruch des Miterben nach der Höfeordnung

  • BGH, 14.07.1965 - V BLw 8/65

    Hofvermerk und Hofeigenschaft

  • BGH, 03.06.1976 - V BLw 14/75

    Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung im Höferecht -

  • BGH, 23.04.1968 - V BLw 4/68

    Hofeigenschaft einer Besitzung nach Veräußerung der Hofstelle - Wegfall von

  • BGH, 08.06.1965 - V ZR 78/63

    Erbschaft eines in westfälischer Gütergemeinschaft lebenden Anerben -

  • BGH, 20.12.1979 - V BLw 26/78
  • BGH, 30.01.1970 - I ZR 69/67

    Verstoß gegen die Denk- und gegen allgemeine Erfahrungssätze - "Mißhandlungen

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